Trakehner Förderverein & TSF
 - Wir fördern Trakehner Pferde -

SATZUNG

des Vereins zur Erhaltung und Förderung der Zucht des
Ostpreußischen Warmblutpferdes Trakehner Abstammung e.V.,
genannt Trakehner Förderverein

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen

Verein zur Erhaltung und Förderung der Zucht des
Ostpreußischen Warmblutpferdes Trakehner Abstammung e.V.,
genannt Trakehner Förderverein.

Der Verein hat seinen Sitz in Hamburg und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichtes Hamburg eingetragen.

§ 2 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 3 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Warmblutpferdes Trakehner Abstammung als eines der wenigen geretteten Kulturgüter des Deutschen Ostens.

Dazu will der Verein Personen und Einrichtungen, die der Zucht des Trakehner Pferdes dienen, ideell und materiell unterstützen, durch geeignete Maßnahmen die Öffentlichkeit für die Zucht des Trakehner Pferdes interessieren und somit zur Rettung und Erhaltung des Trakehner Pferdes beitragen. Damit dient der Verein der Kulturpflege des Deutschen Ostens. Alle Mittel, welche dem Verein zufließen, werden nach Abzug der Vereinsunkosten ausschließlich für die in diesem Paragraphen festgelegten Zwecke verwendet werden.

Es sollen zu diesem Zwecke

  • Züchter des Trakehner Pferdes mit wertvollem Zuchtmaterial Beihilfen erhalten, die einen begründeten Antrag stellen
  • Zuchthengste zur allgemeinen Benutzung angeschafft und Züchtern des Trakehner 'Verbandes zur Verfügung gestellt werden
  • Ausstellungen und Schauen unterstützt werden
  • sonstige Maßnahmen zur Erhaltung und Förderung des Trakehner Pferdes vorgenommen werden.

§ 4 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist gemeinnützig. Mitglieder des Vereins dürfen keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins erhalten.

Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei der Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Der Verein darf keine Personen durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.

§ 5 Mitgliedschaft

Mitglied können im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte befindliche Personen oder juristische Personen werden, die die Ziele und Aufgaben des Vereins unterstützen. Der Antrag auf Aufnahme ist durch schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand zu richten, der über die Aufnahme entscheidet.

Die Mitgliedschaft erlischt

  • durch Tod
  • durch Ausschluss durch die Mitgliederversammlung, z. B. bei:
  1. Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte,
  2. Verstoß gegen die Satzung des Vereins,
  3. Mangel an Interesse, d. h. Nichtzahlung von Beiträgen,

  • durch Austritt, der dem Vorsitzenden schriftlich anzuzeigen ist.
    Er kann nur mit einer Drei-Monats-Frist zum Ende des
    Geschäftsjahres erfolgen.

Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können durch Beschluss der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.

§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

a) der Vorstand,
b) die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus:

a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) zwei Beisitzern.

Der 1. Vorsitzende kann weitere Personen mit besonderen Aufgaben betrauen.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und der Schatzmeister.

Je zwei sind gemeinsam zeichnungsberechtigt.

Die Vorstandsmitglieder werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und verwaltet das Vereinsvermögen.

Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.

§ 8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung beschließt über:

a) den Jahresbericht,
b) den Kassenbericht,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Neuwahl des Vorstandes,
e) die Wahl eines Ehrenvorsitzenden.

Im ersten Halbjahr eines jeden Kalenderjahres ist eine Mitgliederversammlung einzuberufen, sonst auf Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder.

Die Einberufung erfolgt durch den 1. Vorsitzenden unter Mitteilung der Tages-ordnung schriftlich mit einer Frist von 14 Tagen.

Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

Das Stimmrecht eines Mitgliedes kann aufgrund einer schriftlichen Vollmacht durch ein anderes Mitglied ausgeübt werden, jedoch kann ein Mitglied nur drei Stimmen vertreten. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem 1. Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterschreiben und bei der nächsten Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen ist.

§ 9 Ehrenvorsitzender

Die Mitgliederversammlung kann auf Vorschlag des Vorstandes einen Ehrenvorsitzenden auf Lebenszeit wählen. Aufgabe des Ehrenvorsitzenden ist es, die Tradition zu wahren und das Ansehen des Vereins zu fördern. Er ist zu Sitzungen des Vorstandes einzuladen und hat dort eine beratende Stimme.

§ 10 Beitrag

Über die Höhe des Beitrages entscheidet jährlich die Mitgliederversammlung.

§ 11 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig ist.

Das Vermögen ist in diesem Falle der

Stiftung Trakehner Pferd
Martensdamm 2
24103 Kiel

zuzuführen, die es ausschließlich und unmittelbar zu steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden hat.

Das gleiche gilt bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke des Vereins.

§ 12 Satzungsänderung

Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit, redaktionelle Satzungsänderungen auf Verlangen des Registerrichters kann der Vorstand allein vornehmen.

Hamburg, den 30.08.00